Statuten
Turnverein Steckborn
Inhaltsverzeichnis
1. Gründung, Name, Sitz und Verantwortlichkeit
2. Leitbild
3. Mitgliedschaften
4. Zusammensetzung, Etatmeldung
5. Selbständige Riegen
6. Unselbständige Riegen
7. Einzelmitglieder mit Stimmrecht
8. Einzelmitglieder ohne Stimmrecht
9. Rechte und Pflichten der Einzelmitglieder
10. Organe
11. Jahresversammlung
12. Vereinsversammlung
13. Turnstand
14. Vereinsvorstand
15. Kommissionen
16. Rechnungsrevisoren/Innen
17. Verwaltung
18. Finanzen
19. Statuenrevision
20. Schlussbestimmungen
1. Gründung, Name, Sitz und Verantwortlichkeit
1.1 Gründung
Gründungsprotokoll vom 10. März 1874
1.2 Name
Turnverein Steckborn
Der Turnverein Steckborn ist ein Verein im Sinne von Art. 60-79 des Zivilgesetzbuches (ZGB).
1.3 Sitz
Rechtsdomizil des Vereins ist die Politische Gemeinde Steckborn, 8266 Steckborn.
2. Leitbild
Der Turnverein Steckborn pflegt das Turnen und fördert die entsprechenden Ausbildungs-, Wettkampf- und Spielmöglichkeiten. Er koordiniert die Aktivitäten seiner Riegen, fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern und verhält sich politisch und konfessionell neutral.
3. Mitgliedschaften
3.1 Mitgliedschaften
- des Thurgauer Turnverbandes
und somit auch Mitglied - des Schweizerischen Turnverbandes,
deren Statuten und Reglementen er sich unterstellt.
3.2 Weitere Organisationen
Der Verein kann sich auch anderen Organisationen mit verwandter sportlicher Zielsetzung anschliessen.
4. Zusammensetzung, Etatmeldung
4.1 Mitgliedschaften
Der Verein setzt sich zusammen aus der Stammsektion Turnverein Steckborn,
- Jugendriege, welche durch die Einzelmitglieder gebildet werden
- Geräteriege, welche durch die Einzelmitglieder gebildet werden
- Mädchenriege, welche durch die Einzelmitglieder gebildet werden
- KiTu Turnen, welche durch die Einzelmitglieder gebildet werden
- und ev. weiteren Riegen (Volleyballriege, Damenriege, etc.)
Alle Unterriegen sind unselbständige Riegen.
4.2 Etatmeldung
Alle Einzelmitglieder sind mit dem offiziellen Etatformular des Schweizerischen Turnverbandes zu melden.
5. Selbständige Riegen
5.1 Statuten und Reglemente
Die selbständigen Riegen haben eigene Statuten und Reglemente, die der Genehmigung der Jahresversammlung unterliegen, wobei sie den Statuten des Turnverein Steckborn nicht widersprechen dürfen.
5.2 Verwaltung
Die selbständigen Riegen verwalten sich selbst, gemäss ihren eigenen Statuten und Reglementen.
5.3 Weitere Organe
Weitere selbständige Riegen können durch Beschluss der Jahresversammlung gebildet oder aufgenommen werden.
6. Unselbständige Riegen
6.1 Unselbständige Riegen
Sie unterstehen direkt der Jahresversammlung
6.2 Weitere unselbständige Riegen
Diese können durch Beschluss der Jahresversammlung gebildet werden.
7. Einzelmitglieder mit Stimmrecht
7.1 Mitgliederkategorien
Der Verein umfasst folgende stimmberechtigte Mitgliederkategorien:
- Aktivmitglieder
- Freimitglieder
- Ehrenmitglieder
7.2 Aktivmitglieder
Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer die obligatorische Schulpflicht erfüllt hat und regelmässig bei den Aktiven mitturnt.
7.2.1 Aufnahme
Die Aufnahme erfolgt anlässlich der Jahresversammlung auf Antrag des Vereinsvorstandes oder auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes, wobei der Antrag von mindestens Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig ist.
7.2.2 Verpflichtungen
Mitglieder die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können auf Antrag des Vereinsvorstandes durch die Jahresversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden.
Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
7.2.3 Übertritte
Der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie kann jederzeit erfolgen. Es findet keine Rückerstattung der bezahlten Mitgliederbeiträge statt.
7.2.4 Austritt
Austritte, die schriftlich an den Präsidenten zu richten sind, sind jederzeit möglich, sofern die Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind.
7.2.5 Ausschluss
Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente des Vereins oder der Verbände vorsätzlich oder gröblich verletzen oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, können durch die Jahresversammlung auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Für den Ausschluss ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
7.2.6 Rekurs
Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist nicht statthaft (Art. 72 des Zivilgesetzbuches).
7.2.7 Stellung ausgeschiedener Mitglieder
Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.
Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft (Art. 73 des Zivilgesetzbuches)
7.3 Freimitglieder
Zu Freimitgliedern können Mitglieder nach 10jähriger Mitgliedschaft im Turnverein Steckborn und durch besondere Leistungen innerhalb des Vereins, durch die Jahresversammlung ernannt werden.
Sie geniessen alle Rechte der Aktivmitglieder.
Die Freimitgliedschaft verfällt mit der Austrittsmeldung.
7.4 Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied des Turnvereins Steckborn kann ernannt werden, wer sich um den Verein im besonderem Masse oder um die Förderung des Turnens im Allgemeinen während Jahren grosse Verdienste erworben hat.
Die Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte der Aktivmitglieder.
7.5 Ernennungen
Die Vorschläge zur Ernennung als Freimitglied oder Ehrenmitglied gehen an den Vereinsvorstand zur Beratung und allfälligen Antragsstellung an die Jahresversammlung.
Für die Ernennung der Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vereinsvorstand eine gebührende Laudatio erstellt. Diese wird an der Jahresversammlung verlesen.
8. Einzelmitglieder ohne Stimmrecht
8.1 Mitgliederkategorien
Der Verein umfasst weiter folgende nicht stimmberechtigte Mitgliederkategorien:
- Jugendriege
- Geräteriege
- Mädchenriege
- KiTu (Kinder-Turnen)
- Passivmitglieder
- Gönner
- weitere Unterriegen gemäss Pt. 6.2
8.2 Jugendriege
Zugelassen für die Jugendriege sind Knaben ab Eintritt in die obligatorische Schulpflicht. Zum Eintritt in die Jugendriege ist die Bewilligung der Eltern erforderlich. Die Versicherung ist Sache der Eltern. Den Eltern wird in schriftlicher Art
Kenntnis gegeben.
8.3 Geräteriege
Zugelassen für die Geräteriege sind Mädchen und Knaben ab Eintritt in die obligatorische Schulpflicht. Zum Eintritt in die Geräteriege ist die Bewilligung der Eltern erforderlich. Die Versicherung ist Sache der Eltern. Den Eltern wird in schriftlicher Art Kenntnis gegeben.
8.4 Mädchenriege
Zugelassen für die Mädchenriege sind Mädchen ab Eintritt in die obligatorische Schulpflicht. Zum Eintritt in die Mädchenriege ist die Bewilligung der Eltern erforderlich. Die Versicherung ist Sache der Eltern. Den Eltern wird in schriftlicher Art Kenntnis gegeben.
8.5 KiTu – Kinder-Turnen
Zugelassen für das KiTu Kinderturnen sind Mädchen und Knaben ab frühestens 4 Jahren nach Absprache mit der Leitung KiTu. Die Versicherung ist Sache der Eltern. Den Eltern wird in schriftlicher Art Kenntnis gegeben.
8.6 Passivmitglieder
Passivmitglied kann werden, wer sich für die Sache des Turnens interessiert und den Verein jährlich finanziell unterstützt. Die Aufnahme von Passivmitgliedern ist Sache des Vorstandes.
8.7 Gönner
Gönner des Turnverein Steckborn kann werden, wer den Verein jährlich finanziell mit mindestens CHF 30.- unterstützt. Die Aufnahme von Gönnermitgliedern ist Sache des Vorstandes.
9. Rechte und Pflichten der Einzelmitglieder
9.1 Rechte
Neu aufgenommene stimmberechtigte Mitglieder erhalten ein Exemplar der Vereinsstatuten.
9.2 Antragsrecht
Sämtliche stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht, an Versammlungen und Turnständen Anträge zu stellen.
9.2.1 Ausschliessung von Stimmrecht
Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrecht ausgeschlossen, bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits
und dem Vereine anderseits (Art. 68 des Zivilgesetzbuches).
9.3 Pflichten
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten, Vereinsbeschlüssen nachzuleben und sich den Anordnungen der Vereinsleitung zu unterziehen.
Ebenso verpflichtet die Mitgliedschaft die Teilnahme an Anlässen und Versammlungen.
9.4 Schutz der Mitgliedschaft
Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten (Art. 75 des Zivilgesetzbuches).
9.5 Entschuldigungen
Als Entschuldigung für versäumte obligatorische Anlässe gelten
- Krankheit
- obligatorische Schul- oder Berufsanlässe
- Militärdienst
- Familienfeste
- Trauerfälle
- mehrtägige Ortsabwesenheit
10. Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Jahresversammlung
- die Vereinsversammlung
- der Turnstand
- der Vorstand
- die Kommissionen
- die Revisoren
11. Jahresversammlung
11.1 Ordentliche Jahresversammlung
Das oberste Organ ist die Jahresversammlung. Sie ist in der Regel bis spätestens Ende Januar durch den Vorstand einzuberufen.
11.2 Ausserordentliche Jahresversammlung
Die Einberufung einer ausserordentlichen Jahresversammlung kann vom Vereinsvorstand oder von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden verlangt werden. Diese ausserordentliche Jahresversammlung muss innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang des Antrages durchgeführt werden (Art. 64-3 des Zivilgesetzbuches).
11.3 Stimmberechtigte Mitglieder
Er setzt sich zusammen aus den:
- Aktivmitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Freimitgliedern
- Revisoren
- Delegierten der selbständigen Riegen
- Mitgliedern von Kommissionen
- Leiterinnen und Leiter der unselbständigen Riegen
11.3.1 Mitturner und Gäste
Mitturner können, ebenso wie geladene Gäste, an den Verhandlungen teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt.
Mitturner, die in die Aktivmitgliedschaft aufgenommen werden, sind nach der Aufnahme sofort stimmberechtigt.
11.4 Teilnahmepflicht
Der Besuch der Jahresversammlung ist für Aktiv- und turnende Freimitglieder obligatorisch. Das Tragen des Turnbandes ist Ehrensache.
11.5 Kompetenzen der Jahresversammlung
Die Jahresversammlung hat insbesondere die folgenden Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Jahresversammlung
- Abnahme der Jahresberichte
- Abnahme der Jahresrechnung
- Mutationen
- Ausschlüsse von Mitgliedern gemäss Art. 7.2.5
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge gemäss Art. 18.3
- Genehmigung des Budgets
- Festsetzen des Jahresprogramms
- Wahl des Präsidenten
- Wahl der übrigen Mitglieder des Vereinsvorstandes und Funktionären
- Wahl der Revisoren
- Ehrungen
- Genehmigung der Reglemente
- Statutenrevisionen
- Fusionen
- Vereinsauflösung
11.6 Bekanntgabe der Geschäftsordnung
11.6.1 Einladung
Die Einladung zur Jahresversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 21 Kalendertage vor der Versammlung.
Eine ausserordentliche Jahresversammlung muss innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang des Antrages durchgeführt werden.
11.7 Anträge
11.7.1 Anträge ordentlich
Die Jahresversammlung kann nur in der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte behandeln. Anträge müssen dem Präsidenten mindestens 30 Kalendertage vor der Jahresversammlung schriftlich eingereicht werden.
11.7.2 Anträge ausserordentlich
Die Aufnahme von Geschäften, die nicht in der Traktandenliste aufgeführt sind, muss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
11.8 Wahlen und Abstimmungen
11.8.1 Abstimmung
Über die Vereinsgeschäfte und bei Wahlen wird in der Regel in offener Abstimmung entschieden.
11.8.2 Geheime Abstimmung
Die Stimmberechtigten können durch relatives Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung oder Wahl verlangen.
11.8.3 Relatives Mehr
Bei Abstimmungen (ausser bei den in den Statuen bestimmten Ausnahmen) entscheidet das relative Mehr der anwesenden Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als verworfen.
11.8.4 Qualifiziertes Mehr
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das qualifizierte Mehr, in weiteren Wahlgängen das relative Mehr der anwesenden Stimmen.
11.8.5 Stimmenzähler und Wahlbüro
Zur Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse werden aus der Jahresversammlung mindestens zwei Stimmenzähler gewählt.
Als Obmann des Wahlbüros amtet der 1. Revisor
11.9 Beschlussfähigkeit
Die Jahresversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der beim Appell anwesenden Stimmberechtigten anwesend ist.
11.10 Besonderes
Die Art. 11.2, 11.3 (ohne Revisoren) und 11.5 – 11.9 gelten sinngemäss auch für Vereinsversammlungen und Turnstände.
12. Vereinsversammlung
12.1 Einberufung und Kompetenz
Die Vereinsversammlung wird nach Bedarf vom Vereinsvorstand oder auf Antrag von einem Fünftel der Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder schriftlich einberufen und behandelt alle laufenden Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht in die Kompetenz
der Jahresversammlung fallen.
12.2 Teilnahmepflicht
Der Besuch der Vereinsversammlung ist für Aktiv- und turnende Freimitglieder obligatorisch.
13. Turnstand
13.1 Einberufung und Kompetenz
Dringend zu fassende Beschlüsse, die den Turnbetrieb betreffen und nicht in die Kompetenz der Jahresversammlung fallen, können dem Turnstand zur Entscheidung vorgelegt werden.
Von dieser Kompetenz ausgenommen wird das Verlesen und die Abnahme des Jahresprotokolls. Dieses kann auf einen Turnstand delegiert werden.
13.2 Zusammensetzung
Der Turnstand setzt sich aus den anwesenden Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern zusammen, welche rechtzeitig, spätestens aber einen Tag vorher durch geeignete Mittel einzuladen sind.
14. Vereinsvorstand
14.1 Zusammensetzung, Mitgliederzahl
Der Vereinsvorstand setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen und umfasst
den:
- Präsidenten
- Vizepräsidenten
- Aktuar
- Kassier
- Oberturner
- Beisitzer
- Materialverwalter
- Hauptleiter der Jugendriege
- Hauptleiter der Geräteriege
- Hauptleiter der Mädchenriege
- eventuell weiteren Funktionären
14.1.1 Veränderungen im Vorstand
Die Zahl der Vorstandsmitglieder kann nur durch die Jahresversammlung geändert werden.
14.2 Amtsdauer
14.2.1 Wahl
Die Wahl des Vereinsorstandes erfolgt durch die Jahresversammlung für die Dauer von zwei Jahren.
14.2.2 Rücktritte
Mitglieder des Vorstandes und weitere Funktionäre haben Rücktritte spätestens 60 Kalendertage vor der Jahresversammlung schriftlich dem Präsidenten zu melden.
14.2.3 Ersatzwahl
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so trifft die nächste Vereinsversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer.
14.3 Beschlussfähigkeit
Der Vereinsvorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die abgegebene Stimme des Präsidenten
14.4 Pflichten Vorstand
Die Pflichten des Vereinsvorstandes sind
- die allgemeine Leitung des Vereins gemäss Statuten, Reglementen und Pflichtenheften
- die Vertretung nach aussen
- der Vorstand bestimmt vor Turnfesten und anderen Anlässen die obligatorischen und zusätzlichen Turnstunden
14.4.1 Präsident
Der Präsident leitet Versammlungen, Turnstände und Vorstandssitzungen. Er legt der Jahresversammlung einen schriftlichen Jahresbericht vor und pflegt den Kontakt mit Behörden und anderen Vereinen.
14.4.2 Vizepräsident
In Verhinderung des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident dessen Funktion und unterstützt ihn in der Leitung der Vereinsgeschäfte.
14.4.3 Aktuar
Der Aktuar führt über alle Vereinsversammlungen, Turnstände gemäss Art. 13.1 und Vorstandssitzungen ein Protokoll.
14.4.4 Kassier
Der Kassier verwaltet das Vermögen und führt das Mitgliederverzeichnis. Er erstellt zuhanden der Jahresversammlung die Jahresrechnung sowie ein Budget für das Folgejahr und besorgt den Einzug der Mitgliederbeiträge. Ebenso verwaltet
er eventuelle Nebenrechnungen und Fondationen.
14.4.5 Oberturner
Dem Oberturner obliegt die Leitung der Turnstunden. Er ist verpflichtet die obligatorischen Kurse zu besuchen oder für eine geeignete Stellvertretung zu sorgen. Er führt Buch über den Besuch der Turnstunden und anderen Anlässen. Ebenso
obliegt im das Meldewesen bei Wettkämpfen und Anlässen.
14.4.6 Materialverwalter
Der Materialverantwortliche ist für das gesamte, dem Turnverein gehörende Material zuständig. Ebenso meldet er defektes Schulmaterial den zuständigen Stellen bei der Schule.
14.4.7 Beisitzer
Der Beisitzer hat die Aufgabe, überall dort, wo es nötig ist, Hand anzulegen.
14.4.8 Leiter unselbständiger Riegen
Die Leiterinnen und Leiter der unselbständigen Riegen vertreten ihre Abteilungen bei Bedarf im Vorstand.
Sie sind verpflichtet die obligatorischen Ausbildungskurse zu besuchen oder für eine geeignete Stellvertretung zu sorgen.
14.5 Ausserordentliche Beschlüsse
In dringenden Fällen kann der Vereinsvorstand Beschlüsse fassen, welche in die Befugnisse der Vereinsversammlungen und Turnstände fallen. Diese sind der nächsten Versammlung zu unterbreiten. Es dürfen jedoch keine Beschlüsse gefasst
werden, die ausschliesslich an der Jahresversammlung behandelt werden.
14.6 Zeichnungsberechtigung
Zeichnungsberechtigt sind der Präsident oder der Vizepräsident gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
15. Kommissionen
Der Vereinsvorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben Kommissionen bestellen. Diesen Kommissionen muss mindestens ein Vorstandsmitglied angehören. Bei Turnerischen Kommissionen wird der Vorsitz in der Regel durch den
Oberturner oder Vizeoberturner wahrgenommen. Über die Arbeit in den Kommissionen ist an der Jahresversammlung Bericht zu erstatten.
16. Rechnungsprüfungskommission
16.1 Zusammensetzung
Als Rechnungsrevisoren amten drei stimmberechtigte Mitglieder, wovon mindestens einer ein turnendes Mitglied sein muss.
1. Revisor ist das amtsälteste Mitglied.
Amtsdauer
Die Wahl der Revisoren erfolgt durch die Jahresversammlung für die Dauer von drei Jahren, wobei alljährlich die Neuwahl des Ausscheidenden zu erfolgen hat. Die Rechnungsrevisoren gehören nicht dem Vorstand an.
16.2 Aufgaben
Die Rechnungsrevisoren prüfen jährlich die Rechnungen und erstatten der Jahresversammlung schriftlich Bericht mit Antrag.
16.3 Ausserordentliche Revision
Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, dass einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt (Art. 69b-2 des Zivilgesetzbuches).
17. Verwaltung
17.1 Protokolle
Über alle Vereinsversammlungen, Turnstände gemäss Art. 13.1, Vorstands- und Kommissionssitzungen ist Protokoll zu führen.
17.2 Reglemente und Pflichtenhefte
Der Verein kann Reglemente und Pflichtenhefte erstellen.
Für den Erlass der Reglemente ist die Jahresversammlung, für denjenigen der Pflichtenhefte der Vereinsvorstand zuständig.
17.3 Archiv
Der Verein unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Aktenstücke und Gegenstände.
18. Finanzen
18.1 Einnahmen
Die Einnahmen der Vereinskasse bestehen insbesondere aus
- den jährlich von der Jahresversammlung festzusetzenden Mitgliederbeiträgen, turnenden Freimitglieder, Mitturner, Passivmitglieder und Gönner
- den Erträgen von Veranstaltungen
- verschiedenen Einnahmen
- jährlich wiederkehrende Beiträge der Gemeinde
18.2 Beitragspflicht
Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein. Der Vorstand kann auf begründetes Gesuch hin Mitgliedern vorübergehend den Betrag ganz oder teilweise erlassen.
18.3 Jahresbeiträge
Die Jahresbeiträge der verschiedenen Mitgliederkategorien werden jährlich an der Jahresversammlung festgesetzt und in dem diesen Statuten beiliegenden Anhang, welcher integrierender Bestandteil der vorliegenden Statuten ist, festgehalten.
Der Jahresbeitrag für Aktive darf CHF 200.- nicht überschreiten.
Die Ehrenmitglieder sowie die Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden. Längere Abwesenheiten entbinden nicht von der Entrichtung der Jahresbeiträge.
18.4 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen strafbare Handlungen (Ziff. I des Bundesgesetzes (BG) vom 17.12.2004).
18.5 Versicherung
Alle turnenden Mitglieder sind verpflichtet, sich gegen die Folgen von Unfällen und Haftbarkeit gemäss der Sportversicherung STK zu versichern. Es ist Aufgabe des Kassiers, dafür zu sorgen, dass alle turnenden Mitglieder versichert sind. Die Beiträge an die Sportversicherung STK sind in den Mitgliederbeiträgen eingeschlossen.
18.6 Ausgaben
Die Ausgaben sind im Budget festgelegt, das jährlich der Jahresversammlung unterbreitet wird sowie ausserordentlichen Anschaffungen und Unterhalte.
18.7 Vorstandskredit
Der freie Kredit des Vorstandes für die Begleichung von unvorhergesehenen Ausgaben ist jährlich von der Jahresversammlung festzulegen und überschreitet in der Regel CHF 2’000.- nicht.
18.8 Spezialrechnungen
Der Verein kann für bestimmte Zwecke Spezialrechnungen und Fonds errichten, oder Rückstellungen vornehmen. Hierüber muss der Vereinskassier gesonderte Rechnung ablegen.
Über deren Errichtung und Verwendung entscheidet die Jahresversammlung, die auch allfällige Reglemente genehmigt.
18.9 Kapitalanlagen
Maximal 1/3 des Vereinskapitals darf in sicheren schweizerischen Vermögenswerten angelegt werden.
18.10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr endet am 30. November
19. Statutenrevision
19.1 Teilrevision
Einzelne Artikel dieser Statuten können auf Begehren durch die Jahresversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden.
19.2 Totalrevision
Eine Totalrevision dieser Statuten kann in die Wege geleitet werden, wenn der Vereinsvorstand oder ein Fünftel der stimmberechtigten Einzelmitglieder schriftlich das Begehren stellen (Art. 64-3 des Zivilgesetzbuches).
Die Annahme der revidierten Statuten bedarf ebenfalls der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Jahresversammlung.
19.3 Rechte ausserhalb der Statuten
Soweit die vorliegenden Statuten keine Bestimmungen enthalten, sind die Statuen des Thurgauer Turnverbandes sinngemäss anzuwenden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) über Vereine (Artikel 60 – 79).
20. Schlussbestimmungen
20.1 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden (Art. 76 des Zivilgesetzbuches).
Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Es müssen jedoch mindestens dreifünftel der eingeschriebenen, stimmberechtigten Mitglieder vertreten sein.
Das Vereinsvermögen und Inventar werden bis zur Gründung eines neuen Vereins mit denselben Zielen, zur treuhänderiescher Verwaltung der Politischen Gemeinde Steckborn übergeben.
20.1.1 Auflösung des Vereins von Gesetzes wegen
Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann (Art. 77 des Zivilgesetzbuches).
20.1.2 Urteil
Die Auflösung erfolgt durch das Gericht auf Klage der zuständigen Behörde oder eines Beteiligten, wenn der Zweck des Vereins widerrechtlich oder unsittlich ist (Art. 78 des Zivilgesetzbuches).
20.2 Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 14. Januar 1977.
Die vorliegenden Statuten wurden durch die Jahresversammlung des Turnvereins Steckborn vom 08. Januar 2010 genehmigt und treten sofort nach Genehmigung durch den Vorstand des Thurgauer Turnverbandes in Kraft.
Steckborn, den 08. Januar 2010
Für den Turnverein Steckborn

Marco Zampieri

Remo Zampieri
Die vorliegenden Statuten des Turnvereins Steckborn wurden durch den Vorstand des Thurgauer Turnverbandes genehmigt,
Eschlikon, den 19. April 2010
Für den Thurgauer Turnverband TGTV

Barbara Badertscher

Nadine Meyer